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Kletterregelungen in Deutschland während der Coronakrise

Hier eine kurze Übersicht über die derzeit gültigen Kletterregelungen in Deutschland während der gültigen Ausgangsbeschränkungen. Grundsätzlich sind alle Kletter- und Boulderhallen als Sportstätten geschlossen. Alle Kletteraktivitäten im Freien, auch alleine oder nur zusammen mit Angehörigen des eigenen Hausstands, sind aber nicht einfach eine Alternative.

So empfehlen der DAV (ähnlich die Bergwachten und zum Beispiel die IG Klettern Frankenjura, Fichtelgebirge & Bay. Wald e.V. ) den Verzicht auf Bergtouren und Klettern, um durch entsprechende Risikovermeidung „sowohl das Rettungswesen als auch das medizinische System zu entlasten und zudem die an den Felsen ggf. durch die Anzahl der Kletternden steigende Infektionsgefahr zu minimieren.

Wir sollten uns unter allen Bedingungen, auch im Sport, an diese Regeln halten!

In folgenden Gebieten ist das Klettern anscheinend verboten: komplett Nordrhein-Westfalen, das Buntsandsteingebiet Eifel (Nideggen), Schriesheim und Felsenmeer im Odenwald (Hessen), der Aktienbruch (bei Halle/Saale) und vermutlich noch weitere Gebiete.

Bayern

In den sozialen Medien und auch in der Presse geistern seit einigen Tagen Meldungen herum, das Klettern in Bayern verboten wäre. So meldet der Eichstätter Kurier: „Kletterer verstoßen gegen Ausgangsverbot„. Das ist schon mal in dem Sinne falsch, dass es in Bayern kein Ausgangsverbot, sondern „nur“ eine Ausgangsbeschränkung gibt. Die dafür gültigen Verordnungen sind:

BayMBl. Nr. 130: https://www.verkuendung-bayern.de/…/baymbl-2020-130.pdf

BayMBl. Nr. 158 vom 27.03.: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV/true

Dort heißt es im §4 „Vorläufige Ausgangsbeschränkung“

(1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
(3) Triftige Gründe im Sinn des Abs. 2 sind insbesondere:
7. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
Wie diese Verordnung auszulegen ist, sollte jeder für sich selbst entscheiden.

Der oben im Eichstätter Kurier erwähnte Sachverhalt „Kletterer verstoßen gegen Ausgangsverbot“ wird derzeit, nach einem Bericht von frankenjura.com in Absprache mit der zuständigen Bußgeldbehörde auf die tatsächliche Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit geprüft. Im Klartext: Ob die Kletterer tatsächlich gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen haben, lässt sich im Moment noch nicht sagen. Es heißt vom Pressesprecher:„Tendenziell eher nein, da Sport und Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung als triftiger Ausnahmegrund in der Verordnung genannt sind. Aber hier müssen wir die Bewertung der zuständigen Verfolgungsbehörde, dem Landratsamt, abwarten.“

Sachsen

In Sachsen ist auch das Verlassen von Wohnung oder Haus ohne triftigen Grund untersagt: „Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person.“

Quelle: www.coronavirus.de

Trifftige Gründe wären: „Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereich sowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen“. So würden  sportliche Aktivitäten (z. B. auch Fahrradfahren, Bouldern und Klettern) im Freien zumindest stark eingeschränkt. Die Formulierung „vorrangig“ dürfte entsprechend dem Innenminister Roland Wöller nur das direkte Wohnumfeld sein: „das private Wohnumfeld sei auf jeden Fall verlassen, wenn man beispielsweise als Dresdner in die Sächsische Schweiz wandern oder klettern gehen. „

Am 7. April hat es ein richtungsweisendes Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) in Bautzen gegeben. So wurde das vorrangig im Umfeld des Wohnbereiches in der Corona-Rechtsverordnung der Staatsregierung präzisiert:

„Sehr wohl zulässig sind demnach aber Ziele auch außerhalb der eigenen Gemeinde, die von der Wohnung zehn bis 15 Kilometer entfernt sind und zu Fuß oder per Rad erreicht werden können.

„Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird“, so das Gericht.

Weitere Klarstellung: Die Regelung, dass Bewegung im Freien nur im Ausnahmefall mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person erlaubt ist, ist weiter gefasst zu verstehen, so die Richter.

Erlaubt ist demnach Begleitung einer körperlich oder sonst beeinträchtigten Person, die auf Hilfe angewiesen ist. Aber auch alleinstehende Personen können begleitet werden, um soziale Isolierung und psychische Probleme zu vermeiden. Unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern natürlich.“

Dies bedeutet in Klartext, das zum Beispiel die Dresdner nicht in der Sächsischen Schweiz Wandern oder Klettern dürfen.

Norddeutschland

Nach Aussage der IG Niedersachsen gelten für Niedersachsen und Sachsen-Anhalt (Klettergebieten im Weser- und Leineberglandbergland, Göttinger Raum, West- und Ostharz) unter anderem folgende Regeln zur Kontaktbeschränkung:

Quellen: https://ms.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MS/MS/Presse_Corona/26_03_2020/26_03_2020_verstaendliche_Erklaerung___ueberarbeitete_Endfassung__1_.pdfHier findet ihr die Verordnung für Niedersachsen:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/erlasse-und-allgemeinverfuegung/erlasse-und-allgemeinverfuegung-185856.htmlUnd hier Informationen vom DAV Bundesverband:
https://www.alpenverein.de/in-der-corona-krise-keine-bergtouren-aber-in-bewegung-bleiben_aid_34793.html

Der Gesetzgeber hofft, und wir mit ihm, dass diese Maßnahmen ausreichen, um die Ausbreitung der Corona-Pandemie so zu verlangsamen, dass das Gesundheitssystem nicht zusammenbricht.

Daraus resultierend empfiehlt die IG:

 

Quelle: (c) IG Klettern Niedersachsen

Im Hinblick auf die Osterzeit gilt schon jetzt der Appell an alle, zuhause zu bleiben. Fahrt keine größeren Strecken mit dem Auto. Haltet Abstand Klettern ist derzeit nicht das Wichtigste und beachtet bitte die Hinweise und Appelle der örtlichen Kletterverbände.

 

 

 

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