Für die Dresdener und viele andere wird es wohl vorerst keine der traditionellen Jahreserstebegehungen in der Sächsischen Schweiz geben. In Sachsen ist über den Jahreswechsel das Verlassen von Wohnung oder Haus ohne triftigen Grund untersagt:

  • Ausgangsbeschränkungen: Das Verlassen des Hauses ist nur noch mit triftigen Gründen möglich (Arbeit, Einkaufen, Arztbesuch, Schule, Kita, Bewegung im Freien im 15-Kilometer-Radius und Besuch des eigenen Grundstücks /Gartens).
  • Ausgangssperre ab einem landesweiten Inzidenzwert von 200 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen: Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Unterkunft ist dann nur noch mit triftigen Grund zulässig (Arbeit, Lieferverkehr, Pflege, Sterbebegleitung). Die Ausgangssperre gilt nicht an Heiligabend und in der Silvesternacht.
  • Alkoholverbot: Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

Quelle: www.coronavirus.sachsen.de

Trifftige Gründe wären: „Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereich sowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen“. So würden  sportliche Aktivitäten (z. B. auch Fahrradfahren, Bouldern und Klettern) im Freien zumindest stark eingeschränkt.

Als Umfeld des Wohnbereiches in der Corona-Rechtsverordnung der Staatsregierung für vom Oberlandesgericht genauer definiert:

„Sehr wohl zulässig sind demnach aber Ziele auch außerhalb der eigenen Gemeinde, die von der Wohnung zehn bis 15 Kilometer entfernt sind und zu Fuß oder per Rad erreicht werden können.

„Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird“, so das Gericht.

Weitere Klarstellung: Die Regelung, dass Bewegung im Freien nur im Ausnahmefall mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person erlaubt ist, ist weiter gefasst zu verstehen, so die Richter.

Erlaubt ist demnach Begleitung einer körperlich oder sonst beeinträchtigten Person, die auf Hilfe angewiesen ist. Aber auch alleinstehende Personen können begleitet werden, um soziale Isolierung und psychische Probleme zu vermeiden. Unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern natürlich.“

Dies bedeutet in Klartext, das zum Beispiel die Dresdner nicht in der Sächsischen Schweiz Wandern, Fahrradfahren oder Klettern dürfen. Beachtet das für Eure Planungen für die Jahreerste! Allen hier die besten Wünsche zum Fest und zum Jahreswechsel. Bleibt gesund. Und eine Jahreserste geht auch später im Jahr und macht es spannender.