Ab dem 19. Mai werden in Österreich die Ausgangsbeschränkungen aufgrund von Covid-19 , wegen der sinkenden Infektionszahlen gelockert und Vieles wieder geöffnet. Mit dabei Boulder- und Kletterhallen und auch die Gastronomie, Pensionen und Hotels, aber auch regulär viele Berghütten nach der Winterpause.

So gelten dann für Indoor-Sportstätten (z. B. auch Boulder- und Kletterhallen):
• FFP2-Maske in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der
Umkleidekabine)
• Zutrittstests
• Registrierungspflicht
• Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
• Pro Person muss eine Fläche von 20 m² zur Verfügung stehen.
• Während der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die
Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten
werden.

So gelten dann für Outdoor-Sportstätten:
• Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.
• Bei Kontakt- und Mannschaftssport ist ein aktueller Test vorzuweisen.
Alle Sportstätten
• Jede Sportstätte (Indoor und Outdoor) muss ein Präventionskonzept
erstellen und einen COVID-19-Beauftragte:n ernennen.
• Sperrstunde ist 22:00 Uhr.
Breitensport im öffentlichen Raum darf in sportartüblicher Gruppengröße,
max. aber 10 Personen, stattfinden.

Bemerkung: Kletterrouten, Biketrails, Klettersteige und markierte Wander- und Bergwege gelten als Wege und sind keine Sportstätten. Somit sind Alpines Klettern, Bergwandern, Mountainbiken und Klettersteiggehen erlaubt.  Auch Klettergärten sind gemäß Qualitätshandbuch „Klettergarten“ keine Sportstätten, sondern auch als Wege zu betrachten.  Sprich Klettern in Klettergärten bleibt erlaubt. Auch Bouldern dürfte kein Problem darstellen.

Beherbergung (also auch Berghütten)

• FFP2-Maske in den allgemeinen Bereichen
• Zutrittstests
• Registrierungspflicht
• Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden.
• Bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen bzw. Gastronomie im Hotel
muss ab einem Aufenthalt, der über die Gültigkeit des Eintrittstests
hinausgeht, alle 2 Tage ein Selbsttest unter Aufsicht vor Ort durchgeführt
werden.
• Jeder Beherbergungsbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und
einen COVID-19-Beauftragten ernennen.
• Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die Gastronomie
allgemein (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr).

Im folgenden Dokument findet Ihr eine detaillierte Übersicht über die geplanten Öffnungsschritte ab 19. Mai 2021 (PDF, 263 KB)

Touristen, die nach Österreich wollen, müssen folgendes beachten:

Ab dem 19. Mai muß ein ausgefülltes elektronische Einreiseformular, sowie ein negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung einer bereits erfolgten COVID-19-Erkrankung vorgezeigt werden. Neben dem PCR-Test (drei Tage Gültigkeit) und Antigentest (zwei Tage Gültigkeit) wird auch ein kontrollierter Selbsttest (ein Tag Gültigkeit) als Eintrittstest anerkannt. Bei Genesenen darf die Krankheit maximal sechs Monate zurückliegen, geimpfte Personen sind ab 22 Tage nach der Erstimpfung bis zu einem Jahr zum testfreien Grenzübertritt zugelassen. Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.