Die von der österreichischen Regierung beschlossenen neuen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise, unter anderem eine Verordnung zu bundeseinheitlichen Verkehrsbeschränkungen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz sind seit Montag bis einschließlich 13. April in Kraft. Dies betrifft auch alle sportliche Aktivitäten in Freien. Damit gemeint ist die Bewegung im Freien alleine (wie Laufen gehen, spazieren gehen) oder mit Menschen, die im eigenen Wohnungsverband leben oder wenn ein Abstand von mindestens einem Meter sichergestellt zu anderen Menschen werden  kann. Generell soll ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden – vom öffentlichen Verkehr bis zum Betrieb. (z. B. auch Fahrradfahren, Wandern, Bouldern und Klettern). Bitte beachtet diese Anordnungen und seit vorsichtig mit eurem Freizeitaktivitäten, so dass ihr keine Rettungskräfte bindet.

Die Regelung Bewegung im Freien gilt nicht für das Bundesland Tirol. Dort ist dies ohne triftigen Grund verboten bzw. nur für kürzere Zeiträume erlaubt.

Die Exekutive kann bei Nichtbeachtung der neuen Maßnahmen sicherheitspolizeilich einschreiten. Wer den Bestimmungen der Verordnung zuwiderhandelt, „begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Vor allem aber bleibt gesund und denkt an die Schwachen und Alten der Gesellschaft. Die Corona-Krise werden wir dann hoffentlich alle möglichst unbeschadet überstehen.