Von Markus gibt es ein guten Beitrag zum Thema Bouldern im Bahratal, der auch die rechtlichen Aspekte sehr detailliert und sehr objektiv beleuchtet. Vielen Dank.

Aus überraschend aktuellem Anlass soll an dieser Stelle einmal das Bouldern in der Sächsischen Schweiz beleuchtet werden. Besser gesagt: Nicht nur das Bouldern, sondern allgemein das schlichte herumklettern am Felsen aus Spaß an der Freude. Also jenem freizeitlichen Betätigungsfeld, welchen auch viele Stiegen- und Wanderfreunde nachgehen.

Konkreter Anlass ist eine Ausstrahlung der Sendereihe „Bergwelten“ auf den unter Bergfreunden gut bekannten TV-Sender „Servus TV“. Das Filmteam war vor wenigen Wochen in der Sächsischen Schweiz für Dreharbeiten zu Gast.

Am 23.10.2015 wurde die Folge ausgestrahlt. Hauptakteure in dieser grandiosen Kulisse: Hohnsteiner Kletter-Urgestein Bernd Arnold und der bekannte Extremkletter Stefan Glowacz. Die Folge plätschert vor sich hin, und es passiert wenig unerwartetes. Die beiden Koryphäen klettern eine klassische Route an der vorderen Gans. Dann Umschnitt: Eine versuchte Erstbegehung am Teufelsturm mit anderen Kletterern, die nicht sofort gelingt. Hauptsächlich ist man mit der Porträtierung Bernd Arnolds beschäftigt.
Als Fan und regelmäßiger Zuschauer der Bergwelten-Reihe ist die Sendung eher mau. Es kommt alles nicht so flüssig rüber. Sowohl Szenen als auch Hintergrundinformationen. Aber darum geht es nicht. Das kann ja schließlich Geschmackssache sein. Immerhin werden die sächs. Kletterregeln (halbwegs) erklärt.

Nun kommt in den letzten 10 Minuten plötzlich das Bouldern ins Spiel. Für mich persönlich überraschend, denn man hätte problemlos noch auf eine Million andere Dinge eingehen können, welche unsere heimische Felsenwelt charakterisieren. Nun gibt es auf deutscher Seite des Elbsandsteingebirges de Facto nur ein brauchbares Boulder-Areal. Und so trifft sich Herr Glowacz mit Boulderern im Bahratal.

Das Gebiet zwischen den Ortschaften Berggießhübel und Bahra wurde in den letzten 20 Jahren unter Insidern in Deutschland und Tschechien zunehmend bekannter, was man unter anderem auch den Herren zu verdenken hat, welche kurz vor Ende dieser “Bergwelten”-Folge zu sehen sind.

Beliebter Boulderblock im Bahratalgebiet

Boulderwand am Weg

Boulderblock

Hier lässt sich Servus TV aber fahrlässig aufs Glatteis führen. Anfänglich wird behauptet, die Verwendung von Magnesia sei hier erlaubt!


Man sendet gar unverblümt, wie Stefan Glowacz höchstpersönlich unter der Verwendung von Magnesia an den Felsen bouldert. Kurz darauf rudert man zurück, es wird gesagt das Bouldern sei EIGENTLICH nicht erlaubt, da dies gegen die Sächsischen Kletterregeln verstößt. Und DESWEGEN käme hin und wieder ein Ranger vorbei, der Strafzettel verteilt.

Wie sieht die tatsächliche Faktenlage aus?

Das Bahratal befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz. Genauer gesagt, die Gottleuba bildet eine Grenze zweier Landschaftsschutzgebiete (LSG). Dem der „Sächsischen Schweiz“ und des „Unteren Osterzgebirges“. Für das LSG Sächs. Schweiz hat ebenfalls die Nationalparkverwaltung den Hut auf. Das liegt ganz einfach daran, dass das LSG den Nationalpark flächenmäßig umschließt.
Betrachtet man zum Thema Felsklettern einmal die Verordnung zum LSG Sächs. Schweiz, so liest man folgendes:

Nationalparkverordnung

Abschnitt 3 – Bestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet

§10
(2) Insbesondere ist es vorbehaltlich des Ergebnisses einer nach § 11 erforderlichen Prüfung verboten:

– 8. nach Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 4 an anderen als den damit zugelassenen Klettergipfeln und –wegen zu klettern,

– 9. an nassem oder feuchtem Gestein zu klettern, künstliche Hilfsmittel oder chemische oder mineralische Stoffe wie Magnesia zu benutzen und neue Kletterwege anders als von unten nach oben zu erschließen

Das ist also relativ eindeutig. Wer dort Magnesia am Felsen verwendet, der handelt ordnungswidrig. Ohne Diskussion.
Punkt 8 ist hingegen dehnbar. Dazu gehe ich weiter unten näher ein.

Schauen wir zum LSG „Unteres Osterzgebirge“. Dieses erstreckt sich grob gesagt zwischen den Flüssen Gottleuba und Müglitz. Betreut wird dieses vom Landratsamt Sächsische-Schweiz-Osterzgebirge. Da ich im Internet nicht fündig wurde, hat mir ein Mitarbeiter freundlicherweise die Verordnung vom 20.09.2000 per Mail zugesandt. Bei Durchsicht fällt auf, dass der Wortlaut bezüglich des Felsklettern etwas abweicht. In den relevanten Paragraphen heißt es:

Erlaubnisvorbehalte

(2) Der Erlaubnis bedürfen insbesondere folgende Handlungen:
19. Felsklettern an anderen als an den von der Naturschutzbehörde bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegen.

Entsprechend ist es eine Ordnungswidrigkeit, wer
19. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 19 Felsklettern an anderen als an den von der Naturschutzbehörde bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegen durchführt.

Logisch, das muss einen nicht wundern. Denn im Gneis des Osterzgebirges gibt es freigegebene Klettergipfel (übrigens auch Massive), die unter sparsamen Einsatz von Magnesia beklettert werden dürfen. Nun gibt es in diesem LSG aber beiderlei Gesteinsformen. Das führt beispielsweise dazu, dass es umgekehrt mutmaßlich keine Ordnungswidrigkeit darstellen dürfte, wenn man an einen der wenigen Sandsteingipfeln Magnesia verwendet. Beispielsweise an den Berggießhübeler Türmen. Man würde zwar gegen Kletterregeln verstoßen und die Besteigung unter dem Einsatz Magnesias wäre nicht „anerkannt“, aber man macht sich vermutlich nicht direkt strafbar.

Dennoch lassen sich die Spuren im Granit viel einfacher wieder beseitigen, da Magnesia dort nicht so tief in das Gestein eindringt, im krassen Gegensatz zum Sandstein. Das ist längst wissenschaftlich bewiesen. Und das sieht man deutlich. Gerade für Wanderer und Erholungssuchende sind die weißen Flecken, welche die Felsen wie ein Schimmel besudeln ein gänzlich unnatürlicher hässlicher Anblick. Dem wird wohl auch jeder Boulderer zustimmen, der noch halbwegs in der Lage ist, bei diesem Thema objektiv zu urteilen. Möglicherweise verstößt man gegen andere Paragraphen, die „offene Felsildungen“ grundsätzlich als schützenswerte Biotope ansehen und den Einsatz chemischer Substanzen am Sandsteinfels als schädigend einstufen.

Übrigens wird man wohl eher die berühmten Pferde k***** sehen, als einem waschechten Nationalparkranger im Bahratal begegnen. Viel mehr läuft man hier ganz normalen Revierförstern oder Waldarbeitern über den Weg. Diese haben aber auch die Befugnis, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.

Wenn man sich aber die beiden Verordnungen der Landschaftsschutzgebiete genau ansieht, ist nicht Magnesia der springende Punkt. Klettern ist laut den Verordnungen nur an behördlich freigegebenen Felsen zulässig. Man wollte schon vor 100 Jahren mit den sächs. Kletterregeln einschränken, dass nicht jeder überall herumklettern darf. Man möchte quasi die Kletterer lenken, ähnlich wie man Besucher mit markierten Wanderwegen lenkt. Und so ist Klettern nur an „offiziell zugelassenen“ bzw. „behördlich bestätigten“ Klettergipfeln erlaubt. Man hat also diese Regelung fest in die Verordnungen hineingeschrieben. Heißt das nun im Umkehrschluss, der 10-jährige Lausbub begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er mit Herzensfreude stolz eine 3m hohe Felsklamotte am Wegesrand erklimmt? Schließlich gibt es in den Verordnungen keine Abgrenzung, zwischen einfach mal so herumklettern und ernsthaftes sportliches klettern im unteren Schwierigkeitsgrad oder bouldern. Felsklettern definiert sich nicht über Gipfel, Equipment, Ringe, Sicherung, Seil, Schwierigkeit.
Laut dem Bundesnaturschutzgesetz sind offene Felsbildungen Biotope (§30). In §21 des sächs. Naturschutzgesetzes heißt es:

(2) Abweichend von § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in biotopschonender Art und Weise sowie im bisherigen Umfang unberührt. Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsvorschriften entgegenstehen. Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei, Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.

Jetzt könnte man meinen, hier steht es doch schwarz auf weiß, die sächs. Kletterregeln sind quasi fest ins Gesetz geschrieben. Aus. Ende. Der Junge handelt ordnungswidrig.
Glücklicherweise ist es nicht so einfach.

Laut Auffassung des Deutschen Alpenvereins (DAV) fällt das Klettern an Felsen unter das allgemeine Betretungsrecht, denn darunter ist eine sportliche Form des Gehens unter Zuhilfenahme der Hände zu verstehen. Und das mitführen bzw. verwenden eines Seils sei genauso legitimiert wie im Winter die Ausübung des Skilanglaufs.

§27 Betreten der freien Landschaft (SächsNatSchG)

Die freie Landschaft darf von allen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch 1. das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft

Meist befinden sich die Felsen des Elbsandsteingebirges allerdings im Waldgebiet. Hier greift dann das Sächsische Waldgesetz.

§11 Betreten des Waldes

1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten.

Selbstverständlich ist das Land Sachsen bzw. die Naturschutzbehörde auch berechtigt, das Betreten einzuschränken. Z.B. mit der Einrichtung von Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmälern oder als Großes Beispiel der Nationalpark. Diese Areale sind aber gesondert ausgewiesen und finden gemeinhin breite Akzeptanz, sofern gut begründet. Aber es lässt sich nicht per se festlegen, dass jeder ordnungswidrig und gesetzlos handelt, der in Sachsens Sandstein einer anderen Form des Kletterns nachgeht, als die offiziell anerkannte.

Nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Thema ziehe ich folgendes Fazit: Niemand kann den Wanderfreunden, Stiegenfreunden, Höhlenfreunden, Geocacher, oder Boulderer Ihre Erholung beim Ausüben Ihrer Freizeit untersagen, soweit dies im Einklang mit der Natur geschieht. Und das Felsklettern ist eben kein exklusives Vorrecht für diejenigen, die Ihr Heil erobern von offiziellen Sandsteingipfeln suchen.

Zugegeben – es gibt eine Überschneidung zwischen dem freien Betretungsrecht und den in Verordnungen festgeschriebenen Regelungen zum Felsklettern. Die genaue Grenze wäre sowieso Einzelfallabhängig und nur Gerichte könnten finale Entscheidungen treffen. Meines Wissens kam es bisher nicht zu derartigen Konfrontationen, und so kann man nur an den gesunden Menschenverstand aller appellieren, dass es auch so bleibt.

Das Thema kann gern im Forum diskutiert werden, auch sachliche Kommentare sind ausdrücklich erwünscht. Ich muss liege vielleicht auch nicht 100% richtig – bin kein Jurist. Vielleicht wirft ja noch jemand erhellende Paragraphen in den Ring.

PS: Die Sendung ist komischerweise nicht bei Servus TV in der Mediathek auffindbar, wo sonst alle möglichen Teile der Bergwelten-Doku-Reihe zu finden sind…

Quellenverweise:

Sächsisches Recht

http://www.revosax.sachsen.de/

Bundesrecht

http://www.gesetze-im-internet.de/

Nationalparkverordnung

http://www.nationalpark-saechsische-schweiz.de/der-nationalpark/grundlagen/rechtsgrundlagen-2/nationalpark-verordnung/

DAV Leitfaden: Recht zum Klettern in der Natur (PDF)

http://ig-klettern-niedersachsen.de/wp-content/uploads/2010-04-DAV-leitfadenrechtzumkletternindernatur.pdf

Text: (c) Markus aus www.sandsteinwandern.de